AGB
Anwendungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge über die Erstellung von Lichtbildern und anderen audio-visuellen Werken, gleicher in welcher Form und für welches Medium. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für Zusatzvereinbarungen und zukünftige gleichartige Verträge.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
4. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
Vertragsgegenstand
1. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber das vereinbarte Werk im Rahmen eines Projekts gegen Zahlung eines Honorars.
2. Projekte können die Erarbeitung von Konzepten, die Produktion und die Postproduktion bzw. organisatorische Aufgaben umfassen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Vertragsgegenstand kann neben einmaligen Projekten auch die kontinuierliche Erstellung von Werken oder die Betreuung, insbesondere der Social-Media Kanäle des Auftraggebers, sein.
Angebot; Vertragsschluss; Laufzeit
1. Der Auftragnehmer gibt ein rechtsverbindliches Angebot in Textform ab, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist annehmen kann. Ist im Angebot keine Annahmefrist genannt, beträgt diese 7 Werktage.
2. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung des Angebots per E-Mail, WhatsApp oder einer handschriftlichen Unterschrift.
3. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von dem Auftragnehmer bereits angefertigter Entwürfe nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an ihn übermittelte Entwürfe einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und dem Auftragnehmer die Löschung zu bestätigen.
4. Festpreise werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben abgegeben und gelten nicht, wenn sich die Angaben nach Vertragsschluss als unrichtig oder unvollständig herausstellen. Festpreise umfassen auch keine nachträglichen Änderungswünsche oder Erweiterungen eines Auftrags.
5. Verträge über einmalige Leistungen enden mit Vertragserfüllung. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Leistungen enden mit Ende der Vertragslaufzeit. Leistungen umfassen die Erstellung von Werken, die Erarbeitung von Konzepten oder die längerfristige Betreuung des Auftraggebers.
6. Verträge, in denen die Betreuung eines oder mehrerer Werbekonten (Meta, Google, Youtube) beinhaltet ist und diese Betreuung zeitlich abläuft, besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit die Betreuung durch den Auftragnehmer für eine Pauschale in Höhe von 1000€ pro angefangenen Monat fortführen zu lassen.
Auftragsdurchführung
1. Die Erstellung des vereinbarten Werks erfolgt auf der Grundlage von Foto- oder Filmaufnahmen, die von dem Auftragnehmer zu einem vereinbarten Termin oder in einem vereinbarten Zeitraum durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Termin so vorzubereiten, dass die Aufnahmen pünktlich beginnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Bei Verzögerungen kann der Auftragnehmer Schadensersatz und Reise- und Übernachtungskosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
2. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für Aufnahmen ab, so ist er zur Zahlung eines angemessenen Ausfallhonorars verpflichtet. Können Aufnahmen aufgrund der Wetterverhältnisse nicht durchgeführt werden, vereinbaren die Vertragsparteien einen neuen Termin, ohne dass der Auftraggeber ein Ausfallhonorar zu zahlen hat.
3. Wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung Leistungen von Dritten (z.B. Darstellern) erforderlich sind und diese von dem Auftragnehmer beauftragt werden sollen, erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Auch ist der Auftragnehmer dazu berechtigt dem Auftraggeber zusätzliche Kosten für Leistungen Dritter in Rechnung zu stellen, selbst wenn diese nicht im Angebot aufgelistet sind.
4. Sofern Aufnahmen auf der Grundlage eines vom Auftraggeber abgenommenen Storyboards erfolgen, kann der Auftraggeber keine neuen Aufnahmen verlangen, wenn die Aufnahmen dem Storyboard entsprechen oder nicht wesentlich davon abweichen.
5. Der Auftragnehmer wählt aus den erstellten Aufnahmen die Bilder für die Postproduktion selbstständig aus, es sei denn, es wurde eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vereinbart. Die Postproduktion beinhaltet zwei kostenfreie Korrekturschleifen. Weitere Korrekturen sind von dem Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
6. Nach Beendigung der Postproduktion hat der Auftraggeber das fertige Werk abzunehmen. Als abgenommen gilt das Werk auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.
Liefertermine
1. Liefertermine für Werke sind unverbindlich, wenn sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins kann der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Lieferung auffordern. In diesem Falle hat die Lieferung spätestens innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
2. Lieferzeiten verlängern sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge fortsetzen.
3. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, Verletzungen, Krankheiten etc.) an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum des Vorliegens höherer Gewalt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Honorar
1. Es gilt das vereinbarte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine vom Auftraggeber zu zahlende Künstlersozialabgabe ist nicht im Honorar enthalten und von dem Auftraggeber selbst zu tragen.
2. Sofern nicht ausdrücklich im Angebot genannt, beinhaltet das vereinbarte Honorar keine Kosten für Leistungen von Dritten (z.B. von Darstellern). Lizenzgebühren für Musik sind im Angebotspreis enthalten, sofern der gewünschte Titel in der von dem Auftragnehmer genutzten Datenbank ohne Zahlung eines gesonderten Entgelts verfügbar ist. Andernfalls hat der Auftraggeber Musik auf eigene Kosten zu lizenzieren.
3. Das Honorar ist in Höhe von 50 % innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 % sind bei Abnahme des Werks fällig. Wird das Honorar in Raten bezahlt und ist dies dementsprechend im Angebot vermerkt, ist dieses immer am Anfang des Monats zu bezahlen. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Auftragnehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erwirbt an dem Werk Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem erstellten Werk ein. Nutzungsrechte an dem Rohmaterial werden nicht eingeräumt. Bei einmaligen Projekten ist dem Auftraggeber die Nutzung des Werks bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars nicht gestattet.
3. Eine Nutzung von Bildmaterial ist nur in der gelieferten Form zulässig. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung (z.B. Kolorierung, fototechnische Verfremdung, Fotomontage) oder Veränderung der Bildwiedergabe (z.B. Nutzung von Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Die Einräumung von Nutzungsrechten und die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe von Bildmaterial ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt das fünffache des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, das fünffache des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6. Der Auftragnehmer speichert das Rohmaterial und das erstellte Werk für sechs (6) Monate nach Beginn der Produktion. Nach Ablauf der sechs (6) Monate ist es dem Auftragnehmer gestattet die Rohmaterialien und erstellten Werke endgültig zu löschen. Sollte der Auftraggeber die erstellten Werke nach Ablauf der sechs (6) Monate einfordern, kann der Auftragnehmer dies ablehnen. Ein Schadensersatz erfolgt dabei nicht. Sollte der Computer oder die Festplatte durch höhere Gewalt kaputt gehen und sind dadurch die erstellten Werke und Rohmaterialien nicht mehr abrufbar, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dasselbe gilt für Online-Cloud-Speicher. Schadensersatz meint die Rückzahlung des Honorars oder eine erneute Produktion.
Gewährleistung
1. Ist das Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Das Werk ist mangelhaft, wenn es technische Fehler aufweist. Kein Mangel liegt vor, soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen seines künstlerischen Gestaltungsspielraums bewegt. Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung des Werks Mängel erkennt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
4. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werks, die Rüge von nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Erkennbarkeit des Mangels erfolgen. Die Rüge muss schriftlich erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung.
5. Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in sechs (6) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Haftung
1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Erstellung oder Nutzung des Werks keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) verletzt werden. Erforderliche Einwilligungen von aufzunehmenden Personen hat er selbst einzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freizustellen.
2. Der Auftragnehmer haftet bei fahrlässig verursachten Vermögensschäden im Rahmen des vorhersehbaren und typischen Schadens. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Auftragnehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Auftragnehmer weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggeber es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
3. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern bei der schuldhaften Verletzung von Schutzpflichten während der Aufnahmen. Auf Gefahren hat der Auftraggeber hinzuweisen.
Referenznennung; Eigennutzung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Kundenreferenz auf seiner Webseite, in seinen Marketingunterlagen und in seiner Kommunikation zu benennen. Das Nennungsrecht umfasst die Verwendung des Logos des Auftragnehmers.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das für den Auftraggeber erstellte Werk ganz oder teilweise als Referenzarbeit und Anschauungsmaterial auf seiner Webseite und in sozialen Medien kostenfrei zu nutzen.
3. Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Namensnennung im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Werk.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer gespeichert und zur Vertragserfüllung verarbeitet.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen - außer zur Eigennutzung - nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.