1. Die Erstellung des vereinbarten Werks erfolgt auf der Grundlage von Foto- oder Filmaufnahmen, die von dem Auftragnehmer zu einem vereinbarten Termin oder in einem vereinbarten Zeitraum durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Termin so vorzubereiten, dass die Aufnahmen pünktlich beginnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Bei Verzögerungen kann der Auftragnehmer Schadensersatz und Reise- und Übernachtungskosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
2. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für Aufnahmen ab, so ist er zur Zahlung eines angemessenen Ausfallhonorars verpflichtet. Können Aufnahmen aufgrund der Wetterverhältnisse nicht durchgeführt werden, vereinbaren die Vertragsparteien einen neuen Termin, ohne dass der Auftraggeber ein Ausfallhonorar zu zahlen hat.
3. Wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung Leistungen von Dritten (z.B. Darstellern) erforderlich sind und diese von dem Auftragnehmer beauftragt werden sollen, erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Auch ist der Auftragnehmer dazu berechtigt dem Auftraggeber zusätzliche Kosten für Leistungen Dritter in Rechnung zu stellen, selbst wenn diese nicht im Angebot aufgelistet sind.
4. Sofern Aufnahmen auf der Grundlage eines vom Auftraggeber abgenommenen Storyboards erfolgen, kann der Auftraggeber keine neuen Aufnahmen verlangen, wenn die Aufnahmen dem Storyboard entsprechen oder nicht wesentlich davon abweichen.
5. Der Auftragnehmer wählt aus den erstellten Aufnahmen die Bilder für die Postproduktion selbstständig aus, es sei denn, es wurde eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vereinbart. Die Postproduktion beinhaltet zwei kostenfreie Korrekturschleifen. Weitere Korrekturen sind von dem Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
6. Nach Beendigung der Postproduktion hat der Auftraggeber das fertige Werk abzunehmen. Als abgenommen gilt das Werk auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.